4.2. Art. 12 des Reglements enthält ferner keine Regelung für den Fall, dass nach begonnener Behandlung für ein Medikament der erhöhte Selbstbehalt von 20 % zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommt. Ob die Versicherte unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre, ein Generikum respektive einen Wechsel auf ein solches zu verlangen, kann indes offen bleiben. Dies, da der behandelnde Arzt der Versicherten Dr. med. K. mit Bericht vom 20. Mai 2021 einleuchtend dargelegt hat, weshalb eine Behandlung mit dem Originalpräparat aus medizinischen Gründen (weiterhin) angezeigt war. Es handelt sich damit um einen Anwendungsfall von Art. 38a Abs. 6 KLV respektive des zweiten Absatzes von