4. 4.1. Mit Blick auf den vorerwähnten Sachverhalt zeigt sich, dass bei Behandlungsaufnahme im Frühling 2020 für Vidaza kein erhöhter Selbstbehalt galt, weshalb die Beschwerdegegnerin aus Art. 12 des Reglements nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, setzt diese Bestimmung als Tatbestandsvoraussetzung doch gerade voraus, dass die versicherte Person ein Medikament mit erhöhtem Selbstbehalt "wählt" (vgl. vorne E. 3.1.2.). Dies war indes mangels eines solchen objektiv gar nicht möglich. Entsprechend kann es denn entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch keine Rolle spielen, ob die Versicherte ein Generikum verlangt hat oder nicht.