3. 3.1. 3.1.1. Die Versicherte war bei der Beschwerdegegnerin nach Massgabe des Reglements (KVG), Ausgabe 01.2018, "Hausarztversicherung Profit" (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3), im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Jahren 2020 und 2021 versichert (vgl. die Policen in VB 1 und VB 2). Es handelt sich um eine gestützt auf Art. 41 beziehungsweise Art. 62 KVG abgeschlossene besondere Versicherungsform (siehe auch Art. 1.1 des Reglements). 3.1.2. Art. 12 des Reglements, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stützt (vgl. VB 3), lautet wie folgt: