Gestützt darauf sieht Art. 38a Abs. 1 KLV für Arzneimittel, deren Fabrikabgabepreis den Durchschnitt der Fabrikabgabepreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführten Spezialitätenliste (vgl. Art. 52 Abs. 2 lit. b KVG) um mindestens 10 % übersteigt, -4-