2.2. Nach Art. 64 Abs. 1 und 2 KVG beteiligen sich die Versicherten in Form eines festen Jahresbetrags (Franchise) und im Umfang von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG). Er kann ferner gemäss Art. 64 Abs. 6 lit. a KVG für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen. Diese Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 104a KVV für Leistungen (Abs. 1) und Arzneimittel mit höherem Selbstbehalt (Abs. 2) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Gestützt darauf sieht Art.