Die Reglemente der besonderen Versicherungsformen nach Art. 62 KVG sind keine öffentlich-rechtliche Erlasse generell-abstrak- ter Natur, auch wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, sondern stellen Vertragswerke von der Art allgemeiner Versicherungsbedingungen dar (vgl. BGE 141 V 546 E. 6.3 S. 553 f.).