Der Bundesrat kann zudem gemäss Art. 62 Abs. 2 KVG weitere Versicherungsformen zulassen, namentlich solche, bei denen die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung durch erhöhte Franchisen stärker als nach Art. 64 KVG an den Kosten zu beteiligen (lit. a) und bei denen sich die Höhe der Prämie der Versicherten danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch genommen haben oder nicht (lit. b; vgl. zu, Ganzen GEBHARD EUG- STER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 62 KVG). Die Reglemente der besonderen Versicherungsformen nach Art.