2. 2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Nach Art. 41 Abs. 4 KVG können sie ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 KVG). Darunter fallen insbesondere besondere Versicherungsformen wie HMO- (Health Maintenance Organizations) und Hausarztmodelle. Der Bundesrat kann zudem gemäss Art.