Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführenden liessen sich – nachdem sie Akteneinsicht genommen hatten – nicht mehr vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: