Der Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (VB 88). Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens führt rechtsprechungsgemäss – vorbehältlich der hier nicht gegebenen prozessualen Revision oder der Wiedererwägung – zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5, 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 6.1).