Die unfallbedingten Kosten (Fersenbeinfraktur rechts) übernehme sie selbstverständlich weiterhin (VB 88). In seiner gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2020 (VB 196 S. 2 ff.) erhobenen Einsprache machte der Beschwerdeführer in der Folge am 19. Januar 2021 geltend, infolge des Unfalls (auch) an Rückenschmerzen zu leiden (VB 206). Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. Juni 2021 vollumfänglich abgewiesen (VB 228). Der Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (VB 88).