3.2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 an Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, das in Kopie gleichentags auch an den Beschwerdeführer versandt wurde, hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich fest, die Abklärung und die Behandlung der Schmerzen im Rücken und in der rechten Hüfte seien nicht unfallkausal und würden demzufolge nicht zu ihren Lasten gehen. Die unfallbedingten Kosten (Fersenbeinfraktur rechts) übernehme sie selbstverständlich weiterhin (VB 88).