1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfall vom 26. Juni 2019 gemeldeten Lendenwirbelsäu- len- und Beckenbeschwerden (nachfolgend: Rückenbeschwerden) zu Recht verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 375). Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids – und somit auch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen – ist die Frage, ob für die Beschwerden am Fussgelenk rechts noch über den 21. September 2022 hinaus eine Leistungspflicht besteht. Darüber hat die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung erlassen (VB 414).