2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: