2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3- "1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."