Ein Rentenanspruch wurde hingegen – unter Hinweis unter anderem darauf, dass allfällige psychogene Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall stünden – verneint (IV-Grad: 3 %). Die dagegen erhobene Einsprache, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, nebst persistierenden Fuss- auch an unfallbedingten Bein- und Rückenbeschwerden zu leiden, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.