1. 1.1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Juni 2019 fiel er von einer Hebebühne und zog sich eine dislozierte Kalkaneusfraktur rechts zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen aus, wobei sie eine Leistungspflicht für die ab Herbst 2019 bzw. Januar 2020 (nebst den Fussbeschwerden) geklagten Schmerzen im Rücken und in der rechten Hüfte mangels Unfallkausalität ablehnte.