1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 26. Juli 2022 und vom 11. August 2022 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente entsprechend einer ganzen Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'650.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten