5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2022 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. - 11 - Angesichts dieses Ergebnisses ist auch die die Kinderrente betreffende Verfügung vom 11. August 2022 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine Kinderrente entsprechend einer ganzen Rente hat.