Davon ist hier auszugehen, womit die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2011, da für die Rentenberechtigung ab diesem Zeitpunkt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 22. April 2021 entscheidend ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1), Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).