4.4. Wird die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.5 ). Davon ist hier auszugehen, womit die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2011, da für die Rentenberechtigung ab diesem Zeitpunkt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 22. April 2021 entscheidend ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462;