Pensum (VB 279; 353 S. 89, 97, 118, 147, 158, 168) handelt es sich des Weiteren, sofern überhaupt von einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann, um einen ausgeprägten Nischenarbeitsplatz, dessen Vorhandensein nicht den Regelfall bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3).