Dieses Alter würde per se einer Verwertbarkeit zwar nicht entgegenstehen, stellt jedoch im vorliegenden Fall einen erschwerenden Faktor dar. Die Beschwerdeführerin hat zudem lediglich eine Ausbildung zur medizinischen Masseurin und Kosmetikerin absolviert und hat ansonsten keine Berufsausbildung (VB 1 S. 4). In der Vergangenheit war sie sodann bis zu ihrer Selbstständigkeit gar nicht oder nicht in höheren Pensen arbeitstätig (VB 298). Bei der seit dem Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Marketingagentur ihres Sohnes in einem 20 %- - 10 -