Das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin ist damit nicht nur hinsichtlich der in Frage kommenden Tätigkeiten, sondern auch in Bezug auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen sehr einschränkend. Auch in angepasster, leichter, sitzender Tätigkeit besteht im massgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, welche unter anderem zusätzlich durch die aus psychiatrischer Sicht eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Organisation von Aufgaben, zur Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und die Tatsache, dass auch Tätigkeiten in lärmender Umgebung und reine Sprechberufe ungünstig sind, negativ beeinflusst wird.