Für eine angepasste Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitzend ausführen könne und die körperlich leicht sei, habe zunächst aufgrund des initial führenden psychiatrischen Krankheitsbildes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem Zeitpunkt der neurologisch begründbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 2018 bestehe insgesamt eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit (VB 353 S. 14 f.).