Für die bis 2010 durchgeführte Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin und als Allrounderin in einem Haushalt mit Kinderbetreuung bestehe aufgrund der beschriebenen Funktionsstörungen seit dem Unfall vom 29. September 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine angepasste Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitzend ausführen könne und die körperlich leicht sei, habe zunächst aufgrund des initial führenden psychiatrischen Krankheitsbildes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.