Aus psychiatrischer Sicht würden Einschränkungen verschiedener Funktionsbereiche bestehen, namentlich betreffend die Fähigkeit zur Planung und Organisation von Aufgaben, zur Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Verkehrsfähigkeit sei aufgrund der Rollstuhlpflichtigkeit eingeschränkt (VB 353 S. 13). Für die bis 2010 durchgeführte Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin und als Allrounderin in einem Haushalt mit Kinderbetreuung bestehe aufgrund der beschriebenen Funktionsstörungen seit dem Unfall vom 29. September 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr.