4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage. Die Anzahl an ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen zeige auf, dass sie, auch mangels der fehlenden Hilfsmittel, angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. ab Januar 2018 von 40 % nachzugehen. Dazu komme, dass sich wohl kaum ein Arbeitgeber finden lasse, welcher bereit wäre, die Beschwerdeführerin anzustellen (vgl. Beschwerde S. 7 ff., 12 f.).