Die Gutachter trugen den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Tetraplegie sowohl bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als auch beim Zumutbarkeitsprofil ausreichend Rechnung. Zudem berücksichtigten die Gutachter die funktionellen Auswirkungen der somatischen und psychiatrischen Befunde und definierten gestützt darauf ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil (VB 353 S. 13). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, weshalb den gutachterlichen Einschätzungen nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen liegen diesbezüglich, soweit ersichtlich, keine gegenteiligen fachärztlichen Einschätzungen in den Akten.