3.4.2. Sowohl im neurologischen Teilgutachten als auch in der Konsensbeurteilung wurden die funktionellen Auswirkungen der Blasen- und Mastdarm- Funktionsstörung berücksichtigt. So wurde festgehalten, die Blasen- und Darmfunktionsstörung stelle einen Teil des Störungsbildes im Zusammenhang mit der Tetraplegie dar. Die Beschwerdeführerin müsse jederzeit die Möglichkeit haben, ein geeignetes behindertengerechtes WC aufsuchen zu können (VB 353 S. 13, 133, 137 ff.). Die Gutachter trugen den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Tetraplegie sowohl bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als auch beim Zumutbarkeitsprofil ausreichend Rechnung.