3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das asim-Gutachten sei unvollständig und nicht schlüssig. Den lähmungsspezifischen Begleitbeschwerden, namentlich den Blasenfunktionsstörungen und dem damit verbundenen erhöhten Zeitbedarf sei bei der Beurteilung des angeblich zumutbaren Arbeitspensums nicht Rechnung getragen worden (Beschwerde S. 10 f.). Zudem benötige sie für die Verrichtung der Arbeiten im Rahmen des gutachterlich attestierten Arbeitspensums deutlich mehr Zeit als eine gesunde Person, weshalb die funktionelle Leistungsfähigkeit innerhalb der medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Beschwerde S. 11).