Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, eine kurzfristige Verschlechterung der Gesamtsituation nach dem zweiten Unfall im Juli 2011 erscheine nachvollziehbar. Retrospektiv sei der exakte Zeitpunkt, ab dem bei der Beschwerdeführerin wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden habe, schwierig zu rekonstruieren. Es erscheine jedoch plausibel, dass die Beschwerdeführerin nach einer Erholungszeit im Anschluss an den zweiten Unfall im Juli 2011 im nun attestierten Teilzeitpensum arbeitsfähig gewesen sei (VB 353 S. 15).