Die asim-Gutachter kamen interdisziplinär zum Schluss, für die bis 2010 durchgeführte Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin und als Allrounderin in einem Haushalt mit Kinderbetreuung bestehe aufgrund der beschriebenen Funktionsstörungen seit dem Unfall vom 29. September 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine angepasste Tätigkeit habe zunächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Januar 2018 bestehe insgesamt eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit (VB 353 S. 14 f.).