S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2022 (VB 429) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch-psychiatrisch-neurologisch-otorhinolaryngologisch-rheumato- logisch-pneumologische asim-Gutachten vom 22. April 2021. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 353 S. 11 f.):