Da die Kinderrente als zur Stammrente akzessorische Leistung das Schicksal der Hauptrente teilt (BGE 143 V 241 E. 5.2 S. 249) und die Verfahren vorliegend vereinigt wurden, erübrigen sich separate Ausführungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2022 (Kinderrente; Vernehmlassungsbeilage [VB] 434).