3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 mindestens eine Dreiviertelrente zuzusprechen. 4. Subeventualiter zu Ziff. 2: Es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" Dieses Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2022.348 erfasst.