"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2022 betreffend Invalidenrente sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 keine, eine halbe Rente übersteigende, und ab dem 1. April 2018 keine, eine Dreiviertelrente übersteigende, Invalidenrente zugesprochen wurde. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. -3-