Mit Verfügung vom 8. März 2013 wurde das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 21. März 2013 das Rentenbegehren abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2013.325/335 vom 17. Oktober 2013 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.