43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung – gegebenenfalls durch die Kreisärztin – unter Einbezug der aktuellen medizinischen Berichte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den nach dem Unfallereignis vom 8. Januar 2021 aufgetretenen Schulterbeschwerden links zu verfügen. -7-