Zudem machte Dr. med. B. in ihrer Aktenbeurteilung vom 27. Dezember 2021 auch keine Ausführungen zu der Bildgebung der linken Schulter vom 6. September 2021 (VB 80 S. 8, 106 S. 2) und wie unter deren Berücksichtigung von nicht unfallkausalen Beschwerden bzw. von einer Abheilung nach spätestens sechs Wochen (VB 106 S. 5) auszugehen sei. Damit erweist sich die Aktenbeurteilung von Dr. med. B. als nicht ausreichend begründet.