Soweit die Kreisärztin zudem festhielt, in der Erstbehandlung (Erstbefund ausgefüllt am 12. März 2021; VB 27) durch den Hausarzt seien keine Kontusionsmarken durch die Gurte dokumentiert (VB 107 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass der ausweislich der Akten anscheinend vom Hausarzt ausgefüllte Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (VB 24 S. 1) von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt wurde, obwohl dieser allenfalls betreffend Kontusionsmarken und echtzeitlich geltend gemachten Schmerzen aufschlussreich sein könnte.