Damit wurden nicht, wie von der Beschwerdegegnerin und der Kreisärztin festgehalten (VB 100 S. 1; 106 S. 4), erstmals anlässlich der telefonischen Besprechung vom 17. September 2021 (VB 65) Beschwerden in der linken Schulter geltend gemacht. Damit erscheint die diesbezügliche Beurteilung von Dr. med. B., dass rein vom zeitlichen Abstand der ersten Symptome eine Unfallkausalität nicht gegeben sei (VB 106 S. 5), nicht nachvollziehbar. Soweit die Kreisärztin zudem festhielt, in der Erstbehandlung (Erstbefund ausgefüllt am 12. März 2021;