4.2. Im Austrittsbericht des Spitals C. vom 9. Januar 2021 wurde hinsichtlich der ambulanten Notfallbehandlung des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021 festgehalten, die notfallmässige Selbstvorstellung sei bei zunehmenden Schmerzen des Nackens und des Schultergürtels erfolgt (VB 24 S. 1). Als Befund wurde unter anderem ein Druckschmerz parasternal und entlang des Anschnallgurtes festgehalten (VB 24 S. 2). Damit wurden nicht, wie von der Beschwerdegegnerin und der Kreisärztin festgehalten (VB 100 S. 1; 106 S. 4), erstmals anlässlich der telefonischen Besprechung vom 17. September 2021 (VB 65) Beschwerden in der linken Schulter geltend gemacht.