4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Kreisärzte hätten sich nicht mit der unfallbedingten Aktivierung der Arthrose gemäss dem Bericht des Spitals C. vom 30. Oktobers 2021 auseinandergesetzt, womit deren Einschätzung mangelhaft erfolgt sei und nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. 8). Die Kreisärzte hätten sich zudem kein lückenloses Bild verschaffen können. Seien sie ursprünglich sogar der Ansicht gewesen, die Schulterbeschwerden seien überhaupt nicht unfallkausal. Es würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, gestützt worauf der Status der linken Schulter anders begründet werden sollte als durch den Unfall und seine Folgen.