3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 (VB 172) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Kreisärztin Dr. med. B., Fachärztin für Chirurgie, vom 27. Dezember 2021. Sie führte darin in Bezug auf die Schulterbeschwerden aus, im Bereich der linken Schulter würden deutlich degenerative Abnützungserscheinungen bestehen, welche problemlos mit dem Alter und Beruf des Beschwerdeführers erklärt werden könnten. Betreffend die linke Schulter sei rein vom zeitlichen Abstand der ersten Symptome eine Unfallkausalität nicht mehr gegeben.