2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gutachten bezüglich der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers einhole. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: