Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der übrigen noch geklagten Beschwerden per 31. Mai 2022 ein. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 hiess die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022 erhobene Einsprache insofern teilweise gut, als sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden links anerkannte und die Versicherungsleistungen per 21. Februar 2021 einstellte, und wies die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2022 erhobene Einsprache ab.