In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen eine kreisärztliche Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin mangels Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 8. Januar 2021 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden links. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der übrigen noch geklagten Beschwerden per 31. Mai 2022 ein.