7. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. April 2014 mit Einspracheentscheid vom 9. August 2022 zu Recht per 31. Januar 2018 eingestellt und einen Anspruch auf eine Rente bzw. eine Integritätsentschädigung verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).