5.4. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen die nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen sprechen würden. Auf das Gutachten der Klinik C. vom 8. Dezember 2017 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 7. Februar 2020 kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. April 2014 per 31. Januar 2018 sowie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.